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Werdende Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen unabhängig von Verpflichtungen aus Bauträgervertrag

Urteil des BGH vom 14.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 159/19

Zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung berechtigt ist auch der „werdende Wohnungseigentümer, welcher nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft“ von einem der teilenden Wohnungseigentümer Wohnungseigentum erwirbt (durch notariellen Kaufvertrag) und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung bereits eine gesicherte Rechtsposition (Anwartschaft) erlangt hat. Dieses Recht zur Teilnahme gilt unabhängig davon, ob der werdende Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder längere Zeit danach das Wohnungseigentum erwirbt. Unerheblich ist ebenfalls, ob der erste Erwerb vom teilenden Eigentümer im Rahmen eines Bauträgervertrages erfolgte oder nicht. Grundsätzlich gelten die Regelungen betreffend einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft für jede Art von Erwerbsvertrag, beispielsweise auch für einen Herstellungs- oder Sanierungsvertrag, soweit der erste Erwerb vom teilenden Eigentümer erfolgte. Kraft seiner Anwartschaft auf Übertragung des Eigentums an dem Wohnungseigentum bei Umschreibung des Grundbuches erhält der werdende Wohnungseigentümer bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eine hinreichend gesicherte Rechtsposition, welche es diesem ermöglicht seine eigenen Interessen in einer Wohnungseigentümerversammlung wie ein Wohnungseigentümer selbst zu verfolgen.

Die Teilnahme eines werdenden Eigentümers an einer Eigentümerversammlung führt aufgrund dessen Anwesenheit nicht zur Anfechtbarkeit der dort gefassten Beschlüsse.

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