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Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist seit der WEG-Reform gegen die Gemeinschaft zu richten

Urteil des BGH vom 21.7.2023 – Aktenzeichen V ZR 90/22

Sieht die Gemeinschaftsordnung gemäß § 12 WEG vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung über das Zustimmungserfordernis vor diesem Datum getroffen wurde, wie dies hier der Fall ist.

Nach dem bisherigen Recht war die Klage auf Zustimmung grundsätzlich gegen den Verwalter zu richten; wenn die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich vom Verwalter zu erteilende Zustimmung an sich gezogen und die Zustimmung verweigert hatten, war die Zustimmungsklage gegen diese zu richten.

Das gilt seit der WEG-Reform nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und dessen Verhältnis zur GdWE grundlegend neu ausgerichtet. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt jetzt ausschließlich der GdWE; diese erfüllt ihre Aufgaben durch ihre Organe. Internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter. Das gilt auch, wenn sich eine Vorschrift ihrem Wortlaut nach an ein konkretes Organ richtet; damit wird lediglich das für die Erfüllung dieser Aufgabe zuständige Organ bestimmt.

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