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Neue Rechtsprechung des BGH zur Schriftformklausel in Gewerbemietverträgen

Urteil des BGH vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZR 26/20

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal bekräftigt, dass ein zunächst eingetretener Schriftformmangel - Verstoß gegen Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB - durch eine später von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Erklärung, welche ausdrücklich auf den schriftlich geschlossenen Vertrag Bezug nimmt, noch nachträglich geheilt werden kann. Erforderlich ist hierfür aber eine konkrete Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag, so dass aus dieser Bezugnahme ersichtlich wird, dass die ergänzende Erklärung und die ursprüngliche Vertragsurkunde als eine gedankliche Einheit anzusehen sind. Eine körperliche Verbindung des Zusatzes, bzw. der ergänzenden Erklärung mit dem in Bezug genommenen Vertrag ist dabei nicht zwingend erforderlich.

In der zusätzlichen Erklärung sollten zur Heilung des Schriftformfehlers deshalb der ursprüngliche Vertrag, die Vertragsparteien und der Mietgegenstand ausdrücklich erwähnt und hinreichend konkretisiert werden, wenn eine körperliche Verbindung der beiden Vertragsurkunden anschließend nicht stattfinden soll.

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Fotomontage - die Mietfläche war in dem streitgegenständlichen Mietvertrag lediglich durch eine Fotodokumentation näher bezeichnet worden -grundsätzlich für die Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof führt diesbezüglich aus, dass zur Einhaltung der Schriftform der Mietgegenstand im Mietvertrag individuell bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Ergibt sich aus den abgebildeten Fotos, welche Fläche genau vermietet werden soll, liegt eine hinreichende Bestimmbarkeit vor. Wird lediglich das Foto eines einzelnen Raumes mit beispielsweise einem Bürozimmer dem Mietvertrag beigefügt, so reicht dies ebenfalls zur Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes aus, weil dieses Zimmer im Objekt jederzeit auffindbar ist. Anhand der im Mietvertrag verankerten Fotodokumentation kann der Mietgegenstand somit auch entsprechend vermessen werden.

Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls befunden, dass ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift angesehen werden kann, sofern der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder in ähnlicher Weise unterschreibt. Vorausgesetzt, dass man aus einer geschwungenen Linie und einem Punkt als Unterschrift noch einzelne Buchstaben herauslesen kann. In einer solchen Konstellation reichen selbst bei einer fehlenden Lesbarkeit der Unterschrift nach Auffassung des Bundesgerichtshofes diese Anhaltspunkte für sich genommen aus, um von einer wirksamen Unterschrift ausgehen zu können. Dies jedoch noch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof ebenfalls zugleich ausgeführt hat, dass ein Schriftzug, welcher als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift darstellen soll. Wie letztendlich in solchen Konstellationen die Abgrenzung zwischen einer formgültigen Unterschrift und einer nicht formgültigen Unterschrift im Einzelnen vorzunehmen ist, dies bleibt in Anbetracht der abstrakten Ausführungen des Bundesgerichtshofes jedoch völlig offen.

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