Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Doppeltätigkeit des Maklers
§ 654 BGB sieht vor, dass der Anspruch des Maklers auf dessen Provision und den Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwidergehandelt hat, insbesondere, wenn dieser auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 16.05.2019 entschieden, dass ein Makler, welcher einen Doppelauftrag hat, beispielsweise bei der Vermittlung einer Immobilie, in die Preisverhandlungen der Parteien nicht eingreifen darf. Hat der Makler den Verkäufer bereits über den Kaufpreis beraten und dieser daraufhin seine Kaufpreisforderung beziffert, darf der Makler nicht mehr mit seinem Wissen und seinem Rat den Kaufinteressenten beeinflussen. Andernfalls würde der Makler die Interessen des Verkäufers beeinträchtigen. Der Makler ist deshalb darangehalten, dem Käufer nahezulegen, sich anderweitig Rat einzuholen. Wirkt der Makler dagegen erheblich auf das schlussendliche Angebot des Käufers ein und ist dabei offensichtlich, dass es dem Makler vor allem darum geht, ein Angebot zu generieren, das geeignet ist, dessen Provisionsanspruch auszulösen, so kann sich die Verkäuferseite, wahlweise je nach Pflichtenverstoß des Maklers auch die Käuferseite auf den Verwirkungseinwand gem. § 654 BGB berufen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des geschlossenen qualifizierten Alleinauftrages trifft den Makler eine besonders ausgeprägte Treuepflicht. Vor allem in diesem Fall darf der Makler nicht vom Objekt des Verkäufers abraten, indem er zugleich anderweitig vorgestellte Objekte gegenüber dem Interessenten als besser, bzw. hochwertiger bezeichnet.
Praxishinweis:
Die Hürden für die Einwendung der Verwirkung gem. § 654 BGB sind nach wie vor hoch. Neben dem objektiven Pflichtenverstoß des Maklers muss diesem zudem nachgewiesen werden, dass er subjektiv vorsätzlich oder mit dem Vorsatz nahekommender Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat, dass er seines Lohnes unwürdig erscheint. Demnach ist der Makler nach der zitierten Entscheidung gut beraten, sich redlich zu verhalten.