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Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Darlehensverträgen mit Unternehmern

BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16

Mit dieser Entscheidung weitet der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, welche längst für Verbraucher-Darlehensverträge Gültigkeit hat, auf Darlehensverträge mit Unternehmern weiter aus. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine Abrede über die Bearbeitungsgebühr in einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer eine Preisnebenabrede, da diese keine echte Gegenleistung der Bank vergütet. Allein die Zur-Verfügung-Stellung eines Darlehensbetrages stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes keine gesondert vergütungsfähige Leistung der jeweiligen Bank dar. Ebenfalls kann für die Bonitätsprüfung, sowie für die Bewertung der angebotenen Sicherheiten kein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangt werden. Die Bonitätsprüfung, sowie die Bewertung der Darlehenssicherheiten obliegen dem eigenen Interesse der Bank. Forderungsausfälle sollen dadurch vermieden werden. Dem gesetzlichen Leitbild nach ist jeder Vertragspartner für das Zustandekommen des ins Auge gefassten Vertrages selbst verantwortlich und hat hierfür die notwendigen Aufwendungen zu erbringen. Der Bundesgerichtshof weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass der Schutz vor Inanspruchnahme durch einseitige Gestaltungsmacht, die bei Darlehensverträgen üblicherweise bei den Kreditinstituten liege, ebenfalls zu Gunsten von Unternehmern gelten muss.

Praxishinweis:

Die Rückforderung von ohne Rechtsgrundlage entrichteter Zahlungen an Kreditinstitute und anderweitige Darlehensgeber für Bearbeitungsentgelte ist nunmehr auch für Unternehmer möglich. Derartige Bearbeitungsentgelte können nur dann vereinbart werden, wenn diese eine echte Gegenleistung vergüten, jedoch nicht lediglich den Arbeitsaufwand, den die Bank aufzunehmen hat, um das Finanzierungsgeschäft zustande zu bringen, zusätzlich abzugelten. Derartiger Aufwand ist bereits mit den vertraglich festgelegten Zinssätzen zu vergüten. Die Unzulässigkeit derartiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute gilt deshalb nicht nur bei Verbraucherdarlehen – vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – sondern ebenfalls bei Unternehmerkrediten.

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