Mietpreisbremse: Umfassende Modernisierung gemäß § 556 f Satz 2 BGB muss Neubau entsprechen
Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 11.11.2020 entschieden, dass eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB nach der Gesetzbegründung zu § 556f Satz 2 BGB und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann vorliegt, wenn die Kosten einer Modernisierung mindestens 1/3 einer vergleichbaren Neubauwohnung, ohne Grundstücksanteil, ausmachen. Vorausgesetzt, der Zustand des modernisierten Objekts entspricht nach Abschluss der Modernisierung im Wesentlichen dem Zustand einer vergleichbaren Neubauwohnung. Reine Erhaltungskosten hingegen werden beim Bauaufwand nicht mitberücksichtigt.
Bei einer modernisierten Instandsetzung muss zudem ein zeitanteiliger Abzug der angefallenen Kosten vorgenommen werden, wenn Bauteile, die zwar an sich noch nicht mangelhaft, aber bei denen bereits ein erheblicher Anteil der zu erwartenden Lebensdauer verstrichen sind, durch Bauteile mit besserer Qualität ersetzt werden sollen. Streitfrage wird in diesem Zusammenhang somit sein, wann ein nicht unerheblicher Zeitraum der Gesamtlebensdauer eines Bauteils verstrichen ist. In der gerichtlichen Praxis werden Sachverständigengutachten herangezogen werden müssen, sofern eine vergleichsweise Vereinbarung zwischen den streitenden Prozessparteien nicht in Betracht kommen sollte. Maßgeblich für die Bewertung der Lebensdauer eines Bauteiles ist die technische Lebensdauer, nicht die wirtschaftliche. Hinsichtlich der Kosten für ein baugleiches Teil ist nicht auf die Zeit des erstmaligen Einbaus abzustellen, sondern auf die Kosten, die das auszutauschende Bauteil zum Zeitpunkt des Austausches kostet.