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Betriebskosten-Mindestanforderungen an die Abrechnung

BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIIII ZR 3/17

  • 259 BGB sieht vor, dass eine Abrechnung über die Betriebskosten nur dann formell ordnungsgemäß ist, wenn sie den allgemeinen Anforderungen dieser Regelung entspricht. Hierzu ist erforderlich, dass eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnung aufgeführt wird, wobei hier dann nach wie vor keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

Der Bundesgerichtshof bekräftigt in seiner Entscheidung jedoch, wie bereits in vorherigen Urteilen, noch einmal, dass zu den Mindestanforderungen einer jeden Betriebskostenabrechnung folgender Inhalt gehört:

  • Die Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Die Angabe des Verteilerschlüssels
  • Die Berechnung des Anteils des Mieters
  • Der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Sollten diese formalen Voraussetzungen in der Betriebskostenabrechnung eingehalten worden sein, so bleiben dem Mieter als weiteres Überprüfungsrecht die Belegeinsicht und der materielle Streit über die Richtigkeit der Abrechnung. Konsequenz kann deshalb nur sein, den in der Abrechnung ausgewiesenen Saldo nur teilweise zu bezahlen, vermindert um die nicht gerechtfertigten Kostenpositionen.

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