Beschluss über Wirtschaftsplan nach vorheriger Übersendung des Wirtschaftsplans
Das Landgericht Frankfurt / Main hat am 15.03.2018 entschieden, dass der in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschluss zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das aktuelle, bzw. bevorstehende Wirtschaftsjahr dann unwirksam ist, soweit der zu schließende Wirtschaftsplan nicht mit der Einladung den Eigentümern zugeschickt worden ist.
Mindestens ist die Übersendung von Unterlagen, wie nach dem WEG vorgesehen, zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich, damit eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen seitens der einzelnen Eigentümer vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Die Übersendung von Unterlage ist für den Beschluss von wesentlicher Bedeutung, (vgl. BGH, ZWE 2012, 125).
Andernfalls wird den einzelnen Eigentümern die Möglichkeit genommen, den Wirtschaftsplan auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und ggf. noch weitergehende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Hinweis: Diese Entscheidung geht mit der bisherigen Rechtsprechung dahingehend kongruent, dass die Eigentümer bei komplexen Entscheidungen angemessen im Voraus zu unterrichten sind, was in der Praxis regelmäßig durch Übersendung entsprechender Unterlagen bei Versendung der Einladung zur Versammlung zu geschehen hat.
Zur Beschließung eines Wirtschaftsplanes ist aber nicht nur die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Einzelwirtschaftsplanes, bzw. der Einzelabrechnung erforderlich, sondern ebenfalls die Zurverfügungstellung des Gesamtwirtschaftsplanes, bzw. der Gesamtabrechnung.
Eine Auslage des Wirtschaftsplanes, bzw. der Abrechnungen vor der Eigentümerversammlung beispielsweise in den Geschäftsräumen der Hausverhaltung reicht nicht aus. Der Versand der Unterlagen vorab hat dabei grundsätzlich unter Wahrung der Einladungsfrist zur erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für die Planungsunterlagen von Baumaßnahmen und dergleichen.
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