Bedarf die Abänderung des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss eines sachlichen Grundes?
Die Eigentümergemeinschaft fasste einen Beschluss dahingehend, dass die Umlage des 30%-igen Festkostenanteils der Warmwasserkosten ab dem Jahr 2018 der Gestalt abgeändert wird, dass der Festkostenanteil zu 30 % nicht nur nach der reinen Wohnfläche ermittelt wird, sondern dass jedenfalls endsprechend der Wohnflächenverordnung ebenfalls Außenflächen, d. h. Dachterrassen und Balkone/Loggien mit dem in der Wohnflächenverordnung zugelassenen Anteil von 25 % ihrer Grundfläche miteinbezogen werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass § 16 Abs. 3 WEG aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinschaft den Wohnungseigentümern einen breiten Handlungs- und Ermessensspielraum einräumt. So können die einzelnen Wohnungseigentümer den Umlagemaßstab zur Verteilung der Bewirtschaftungskosten des Objekts frei wählen, solange hiermit keine willkürliche Benachteiligung einzelner Eigentümer einhergeht. Nicht erforderlich ist hingegen eine möglichst interessensgerechte Regelung der Umlagemaßstäbe betreffend den einzelnen Kostenpositionen.
Die Anwendung der Wohnflächenverordnung führt grundsätzlich zu sachgerechten Ergebnissen, weswegen die Annahme von Willkür im vorliegenden Fall ausscheidet.
Fazit: Grundsätzlich ist eine möglichst interessensgerechte Verteilung der einzelnen Betriebskosten sinnvoll. Eine sachgerechte Umlage nach vernünftigen Erwägungen, welche die Interessen sämtlicher Miteigentümer berücksichtigt, ist nach wie vor wünschenswert und streitvermeidend. Der Bundesgerichtshof erteilt einer derartigen Auslegung des § 16 WEG jedoch eine eindeutige Absage. Allein ein Verstoß gegen das Willkürverbot soll einen Abänderungsbeschluss ungültig werden lassen, weil der Bundesgerichtshof das Selbstverwaltungsrecht, welches ausschließlich durch das Willkürverbot begrenzt wird, über das Erfordernis eines sachgerechten und interessensgerechten Beschlussinhalts stellt.