Skip to main content Skip to page footer

Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach erfolgreichem Darlehenswiderruf besteht

BGH, Urteil vom 21.04.2017 – AZ: XI ZR 381/16

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.02.2017 erneut entschieden, dass die vorzeitige Ablösung eines Darlehens und eine hierfür abgefasst entsprechende Aufhebungsvereinbarung zwischen Verbraucher und Bank einem späteren Widerruf des Darlehensvertrages nicht entgegenstehen.

Insbesondere für den Fall, dass der Verbraucher bereits aufgrund der Aufhebungsvereinbarung eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, führt der Widerruf des Darlehensvertrages in der Rechtsfolge dazu, dass die beglichene Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer zurückgefordert werden kann.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung unmissverständlich klar, dass der Verbraucher zwingend schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss und mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht durch mündliche Erklärungen, sowie ebenfalls nicht durch nachträgliche schriftliche Vereinbarungen, beseitigt werden können. So kann der Widerruf eines Darlehensvertrages auch dann noch erklärt werden, wenn zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages bereits eine Aufhebungsvereinbarung mit der Bank geschlossen wurde und die hierin bezifferte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank geleistet wurde.

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist hierin nicht zu sehen.

Hinweis: Ebenfalls kann aus meiner Sicht eine derartige Vereinbarung nicht als Verzicht auf das Widerrufsrecht ausgelegt werden. Da der Darlehensnehmer als Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß und fehlerfrei über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kannte dieser folglich den tatsächlichen Umfang seines Widerrufsrechts nicht und konnte dementsprechend auch nicht wirksam auf dieses Recht verzichten.

Zu unterscheiden ist der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt von dem Fall, in welchem der Verbraucher den Darlehensvertrag zunächst widerruft und anschließend mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung schließt, in welcher dieser mit der Bank aus freien Stücken heraus eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. Für diesen Fall ist das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Mehr zum Thema Vertragsrecht

Erstberatungspauschale

Sie benötigen eine rechtliche Auskunft?
Schildern Sie Ihr Anliegen am Telefon oder über unser Kontaktformular und vereinbaren Sie eine Beratungspauschale.

zum Kontaktformular

Korrespondenzsprachen