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Anforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung gelten auch für die Gewerberaummiete

Urteil des BGH vom 20.01.2021 - Aktenzeichen XII ZR 40/20

Wie gewohnt überträgt der XII. Senat des Bundesgerichtshofes sämtliche Maßstäbe der Wohnraummiete „grundsätzlich“ auch in das Gewerberaummietrecht unter Berücksichtigung verschiedener Teilaspekte. Aus Sicht des Bundesgerichtshofes kommt es auch im Gewerberaummietrecht nicht darauf an, ob die abgerechneten Kosten sowie die Umlage auf den einzelnen Mieter rechnerisch nachvollziehbar sind, um eine formale Wirksamkeit der Abrechnung anzunehmen. Dass in einer Abrechnung nicht erläutert wird, wie die im Verteilerschlüssel zugrunde gelegte Fläche genau berechnet worden ist, lässt die formale Wirksamkeit der Abrechnung gerade nicht entfallen. Der Gewerbemieter hat an dieser Stelle vielmehr von seinem Prüfungsrecht Gebrauch zu machen und eine detaillierte Erläuterung des Umlageschlüssels, bzw. der Berechnung der im Verteilerschlüssel zugrunde gelegten Fläche anzufordern. Sollte sich hierbei ein rechnerischer Fehler ergeben, hat der Mieter das Recht die Abrechnung in den einzelnen Positionen zu kürzen. Der Mieter kann aber den Nachzahlungsanspruch aus der Abrechnung jedoch nicht im Gesamten zurückweisen.

Wichtig: Auch ein in der Abrechnung selbst nicht erläuterter und vom generellen Umlagemaßstab abweichender Umlageschlüssel („ST“) führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung an sich. Im konkreten Sachverhalt wurde in einem beiliegenden Infoblatt zu dem verwendeten Umlageschlüssel angegeben und erläutert, dass Lager- und Leerstandsflächen bei der Heizungs- und Warmwasserversorgung, beim Wasserverbrauch und der Müllentsorgung nur zu 10 % berücksichtigt werden. Auch dies betrifft nach Auffassung des Bundesgerichtshofes jedoch ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung und lässt deren formelle Wirksamkeit somit nicht entfallen.

Ein Anspruch des Mieters auf Neuerstellung der Abrechnungen scheidet deshalb aus.

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