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Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt im Falle einer formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Am 17. September 2020 beschloss der Bundestag das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz. Die dritte Reform des WEG ist zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Für die Durchführung baulicher Veränderungen reicht nunmehr die einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen; Wohnungseigentümer können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zum Zweck der Barrierefreiheit, der E-Mobilität, dem Einbruchschutz oder dem Zugang zu schnellem Internet verlangen, sofern sie diese selbst bezahlen; Verwalter erhalten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr Befugnisse, können aber im Gegenzug leichter abberufen werden.

Ähnlich wie das Mietrecht unterliegt auch das Wohnungseigentumsgesetz einem starken politischen Einfluss zur Durchsetzung der hohen Anforderungen des Energieeinsparverordnung (EnEV) im privaten Wohneigentum. Aufgrund von gesetzgeberischer Unschärfe obliegt es nun dem Bundesgerichtshof, mit gesetzesauslegenden und rechtsfortbildenden Entscheidungen die Umsetzung der Rechtsreform in der Praxis zu gewährleisten.

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Haas Sie bei allen Rechtsfragen zum Wohnungseigentumsrecht mit der erforderlichen praktischen Erfahrung. Die Vorbereitung eines Klageverfahrens benötigt hierbei in aller Regel eine gewisse Vorarbeit. Zur Beurteilung der Rechtslage sind die folgenden Unterlagen und Dokumente meist unerlässlich:

  • Beschlusssammlung
  • Teilungserklärung
  • Gemeinschaftsordnung
  • Aktuelle Liste der Wohnungseigentümer

Am häufigsten verbreitet sind in der Rechtspraxis Beschlussanfechtungsklagen. Beabsichtigen Sie, einen aus Ihrer Sicht unwirksamen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzugreifen, beachten Sie bitte, dass hierfür die kurze Frist von einem Monat nach § 45 S. 1 WEG gilt. Die Frist beginnt bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu laufen, unabhängig davon, ob Ihnen das Beschlussprotokoll bereits ausgehändigt wurde. Zögern Sie deshalb nicht, im Falle einer beabsichtigten Beschlussanfechtung zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen und setzen Sie sich mit uns deshalb kurzfristig in Verbindung.

Auf den folgenden Themengebieten des Mietrechts sind wir als Anwälte und Fachanwälte schwerpunktmäßig für Sie tätig:

  • Prüfung von Hausgeldabrechnungen
  • Fragen zu Renovierungsrücklagen
  • Teilungserklärungen
  • Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnungseigentum
  • Prüfung von Mehrheitsbeschlüssen
  • Wohnungseigentum in der Zwangsvollstreckung und in der Zwangsverwaltung
  • Fragen zur Eigentümerversammlung
  • Fragen zur Gemeinschaftsordnung
  • Durchsetzung von rückständigem Hausgeld gegenüber anderen Wohnungseigentümern im Namen der Eigentümergemeinschaft
  • Beratung und Vertretung von Hausverwaltungen

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