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Anforderungen an die Einladung zur Eigentümerversammlung bei Neubestellung des Verwalters

Urteil des BGH vom 24.01.2020 - Aktenzeichen V ZR 110/19

 

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig erforderlich den Wohnungseigentümern bereits mit der Einladung zu der Eigentümerversammlung geeignete Informationen über die sich für das Verwalteramt bewerbenden Hausverwaltungen und sonstigen Personen zur Verfügung zu stellen.

Andernfalls haben die Wohnungseigentümer nicht die Möglichkeit sich mit dem Beschlussgegenstand inhaltlich ausreichend zu befassen, sowie sich hinreichend auf die bevorstehende Eigentümerversammlung vorzubereiten. Es genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht, wenn die Bewerber erst während der Eigentümerversammlung vorbestellt und angehört werden sollen. Zumindest deren Namen und die Eckdaten des jeweiligen Vertragsangebotes (Verwaltervertrag) müssen innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 4 WEG den Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der zu bestellende Hausverwalter eine Schlüsselfunktion innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnimmt und diese über einen Zeitraum von regelmäßig mehreren Jahren verwaltet.

Werden die Namen und die Eckdaten zu den einzelnen Verwaltern und den Verwalterverträgen erst während der Eigentümerversammlung bekannt gegeben, haben die Eigentümer hingegen nicht mehr die Möglichkeit vorab entsprechende Erkundigungen über diese einzuholen.

Kommt es zu einer Beschlussfassung bezüglich der Bestellung eines Verwalters, ohne dass eine entsprechende notwendige Informationsversorgung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der einzelnen sich um das Amt bewerbenden Verwalter stattgefunden hat, ist der Beschluss regelmäßig anfechtbar.

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